Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gemeinsamer Hubschrauberdienst (Bund – Vorarlberg)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 428/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2011Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2011,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 4Artikel eins, Paragraph 4
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Pflichten des Bundes
§ 4.Paragraph 4,
Der Bund verpflichtet sich,
eine Flugeinsatzstelle des Bundesministeriums für Inneres beizustellen und zu betreiben, die den Hubschraubereinsatz zu organisieren und die Anforderungen für Aufgaben gemäß § 2 Z 4 zu erfassen hat;eine Flugeinsatzstelle des Bundesministeriums für Inneres beizustellen und zu betreiben, die den Hubschraubereinsatz zu organisieren und die Anforderungen für Aufgaben gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, zu erfassen hat;
einen für Rettungsflüge geeigneten Hubschrauber bereitzustellen, diesen zu warten, alle logistischen Maßnahmen wahrzunehmen und während der Wartung für Ersatz zu sorgen;
den Flugbetrieb durchzuführen und hiezu Beamte des Bundesministeriums für Inneres als Piloten sowie die Infrastruktur beizustellen;
Aufzeichnungen über den Flugbetrieb und den technischen Betrieb zu führen, diese automationsunterstützt auszuwerten, die Betriebskosten zu ermitteln und mit den Kostenträgern zu verrechnen;
Flugbeobachter und Flugretter, insbesondere für alpine oder sonstige schwierige Hilfeleistungen und Bergungen, nach Bedarf beizustellen.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Dokumentnummer
NOR12011575
Alte Dokumentnummer
N1198613566R